Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Höhe der finanziellen Leistungen aus der Pflegekasse wird auf Antrag bei der zuständigen Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgelegt. Der MDK begutachtet folgende Bereiche :
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Mobilität
- Selbstversorgung
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbständiger Umgang mit krankheitstherapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alttagslebens und soziale Kontakte
- Außerhäusliche Aktivitäten
- Haushaltsführung
Pflegegraden werden nach Punkte vergeben.
12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
Diese niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit kommt für Menschen in Frage, wenn die Grundbedingungen nicht
erfüllt sind. Mit dem Pflegestärkungsgesetz haben auch sie die Chance auf eine Unterstützung der Pflegeversicherung.
Leistungen der Pflegekasse bei Pflegegrad 1:
Zusätzliche ambulante Betreuung gem. § 45 b SGB XI: 125 Euro
27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
Leistungen der Pflegekasse bei Pflegegrad 2:
Pflegegeld: 316 Euro
Pflegesachleistung: 724 Euro
Zusätzliche ambulante Betreuung gem. § 45 b SGB XI: 125 Euro
47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
Leistungen der Pflegekasse bei Pflegegrad 3:
Pflegegeld: 545 Euro
Pflegesachleistung: 1363 Euro
Zusätzliche ambulante Betreuung gem. § 45 b SGB XI: 125 Euro
70 bis unter 90 Gesamtpunkte
Leistungen der Pflegekasse bei Pflegegrad 4:
Pflegegeld: 728 Euro
Pflegesachleistung: 1693 Euro
Zusätzliche ambulante Betreuung gem. § 45 b SGB XI: 125 Euro
90 bis 100 Gesamtpunkte
Leistungen der Pflegekasse bei Pflegegrad 5:
Pflegegeld: 901 Euro
Pflegesachleistung: 2095 Euro
Zusätzliche ambulante Betreuung gem. § 45 b SGB XI: 125 Euro