Behandlungspflege:

Medizinische Krankenpflege oder auch Behandlungspflege   nennen   sich  jene Leistungen, die im Auftrag des Hausarztes von einer Pflegekraft in der Häuslichkeit erbracht werden.

• Oral/Parenteral Therapie: 

 - s.c. Injektionen, 

 - i.m. Injektionen

 - Medikamentengabe (mehrfach am Tag möglich)

 - Verabreichung von Augentropfen (mehrfach am Tag möglich)

 - Medizinische Einreibungen (z.B. mit Schmerzsalben)

• Wundversorgung (nach den neuesten Erkenntnissen des                                Wundmanagements)

• Vitalwertekontrolle (Blutdruck, Blutzucker, Puls oder Temperatur)

• Thromboseprohylaxe                                                               (Kompressionsverbände, Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen)

• Blasenkatheterisierung und Spülung

• Stomaversorgung

• Parenterale/Enterale Ernährung

• Perkutane Endoskopische Gastrostomie-Sonde (PEG-Sonde)

Tracheostomaversorgung (Pflege des Stomas, Wechsel der                           Trachealkanüle etc.)

• Organisation der Verordnungen bei Übernahme aus dem                               Krankenhaus/Pflegeeinrichtung

• Gezielte Ablaufplanung der Übernahme aus der Klinik

• Zusammenarbeit mit Ihrem Hausarzt / oder Suche eines Hausarztes

• Hilfsmittelbeschaffung

• ggf. Umorganisation des häuslichen Umfelds

 

Pflege und Betreuung:

 Grundpflege

 Unterstützung bei der Hauswirtschaft

 Begleitung bei Aktivitäten

 Mehrstunden oder rund um die Uhr Betreuung

 24 Stunden Pflege

 

und weitere Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung (SGB XI) und "Hilfe zur Pflege" (SGB XII)

 

Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen gem. § 45b SGB XI

Bei Einstufung in die Pflegeversicherung hat jeder Versicherte einen Anspruch auf monatlich 131 €. (Dieser Betrag wird nicht ausgezahlt!)

Die Leistung kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Dieser verfällt jedoch am 30.06. eines Kalenderjahres.

• Beaufsichtigung von Pflegebedürftigen, um Angehörigen zu entlasten

• Besuchsdienst für Demenzkranke

• Unterstützung bei sinnvoller Beschäftigung, wie z. B. gemeinsames               Lesen, Gesellschaftsspiele, Kochen oder Backen etc.

• Mobilisation in Begleitung, wie z. B. Spazierengehen, Gehübungen mit           Rollator oder anderen Gehhilfen, Bewegungsübungen

• Begleitung bei Arztbesuch, Behördenbesuch, ApothekengangEinkäufen,     und andere Termine

• Hauswirtschaft

 

 

Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI

Als Entlastung und bei Verhinderung der Pflegeperson ist es möglich, zusätzlich zum monatlichen Pflegebudget des Pflegegrades, egal ob Pflegegeld oder Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch genommen werden, die stundenweise Verhinderungspflege eines Pflegedienstes punktuell oder regelmäßig zu nutzen. In diesem Fall werden die Aufwendungen von der Pflegekasse übernommen.

Wenn die Pflegeperson, die normalerweise die Pflege übernimmt, verhindert ist, steht diese Leistung sehr flexibel zur Verfügung und sorgt daher für deutliche Entlastung!

Die Summe, die für stundenweise Verhinderungspflege bei Pflegebedürftigkeit der Pflegegraden 2 bis 5 zur Verfügung steht, beträgt 1685 € im Kalenderjahr.

Sofern im Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung genutzt wurde, erhöht sich der Betrag sogar auf 3539 € je Kalenderjahr!

Voraussetzung:

• die Pflegebedürftigkeit besteht seit mindestens 6 Monaten

• die Pflegeperson, die die Pflege normalerweise übernimmt, ist verhindert (z. B. wegen Urlaub, Entspannung, Terminen, Erholung, Erkrankung, Arztbesuch, Krankenhaus etc.)

• die Verhinderungspflege erfolgt maximal bis zu 8 Stunden je Tag

 

Die Leistungen, die bei der stundenweisen Verhinderungspflege erfolgen sollen, können Pflegebedürftiger und Pflegedienst frei vereinbaren.

 

Die Möglichkeit, sich als Pflegeperson durch die stundenweise Verhinderungspflege eine zusätzliche Auszeit verschaffen zu können, ist eine Leistung, die im anstrengenden Pflegealltag häufiger genutzt werden sollte.

 

Hier finden Sie einen formlosen Antrag auf stundenweise Verhinderungspflege gem. §39 SGB XI. Reichen Sie den Antrag Ihre Pflegekasse bzw. Ihrer Krankenkasse ein.

Antrag_auf_stundenweise_Verhinderungspfl[...]
Microsoft Word-Dokument [26.0 KB]

 

Beratung pflegender Angehöriger gem. § 37 SGB XI

Pflegegeld-Empfänger haben Anspruch auf kostenlose Beratungsbesuche durch ausgebildete Fachkräfte. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen.

Pflegekassen können Versicherten das Pflegegeld kürzen oder im Wiederholungsfall entziehen, wenn Sie die vorgeschriebenen Beratungsbesuche nicht wahrnehmen.
Vorgeschrieben sind bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal.

 

 

Weitere Leistungen

Organisation bei der Versorgung von:

Terminvereinbarungen mit Haus- und Fachärzten

Hausnotrufmöglichkeiten

Transportdienst

Unterstützung bei Anträge

Pflegehilfsmittel (z. B. Desinfektionsmittel, Körperpflegemittelartikel) bis zu 42,- € monatlich (ohne Selbstbeteiligung)

Technische Hilfen (z. B. Pflegebetten) mit einer Selbstbeteiligung von 10 % der Kosten des Hilfsmittels, höchstens jedoch 25,- € je Hilfsmittel.
Hilfsmittel sollen vorrangig leihweise überlassen werden.

 

 

 

 

 

 

Adresse:

Pflegedienst ARMIRA GmbH
Glauburgstraße 95
60318 Frankfurt am Main

 

Sprechzeiten:

Montag bis Freitag

9:30 bis 16:00

und nach Vereinbarung


Kontakt:
Telefon: 069-30058890
Telefax: 069-30058884
E-Mail: info@pflege-armira.de

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